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§ 10 KiStG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
222-31

Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres, so werden die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig aufgeteilt, und dementsprechend beschränkt sich eine Gesamtschuld des nur in einem Teil des Steuerjahres Kirchensteuerpflichtigen in den Fällen der § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2. Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) unterbleibt eine Aufteilung, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 2 gilt nicht, wenn in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen sind.