§ 36a BremPolG - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie nach diesem Gesetz rechtmäßig erhoben hat, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den bestimmten Zweck verarbeitet werden, für den sie im Einzelfall erhoben worden sind; § 36b bleibt unberührt. Erlangt die Polizei rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so darf sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern, verändern oder nutzen. Die Zweckbestimmung ist bei jeder Speicherung festzulegen.
(2) Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind oder die die Voraussetzungen des § 36b Abs. 7 erfüllen, sind zu kennzeichnen.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien der Polizei gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind. Bei wertenden Angaben über eine Person muss in der Datei die Stelle angegeben sein, die die Akte führt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dateien, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eingerichtet werden.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf fernmündlich über eine Notrufnummer an ihn gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
(5) Die Polizei darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern.