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§ 2 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.

(2) Als Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes gilt nicht, wer

  1. 1.
    einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeitnehmer ständig beschäftigt oder
  2. 2.
    als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist, es sei denn, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 des Handwerkerversicherungsgesetzes versicherungsfrei ist.