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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 279 LVwG - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten

  1. 1.
    den Ort und die Zeit der Aufnahme,
  2. 2.
    den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
  3. 3.
    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  4. 4.
    die Namen hinzugezogener Zeuginnen oder Zeugen,
  5. 5.
    die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei, und
  6. 6.
    die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.