§ 54 NachbG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des § 34, von Einfriedungen und von Pflanzen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn sie dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat.
(2) Ansprüche des Nachbarn aus § 37 Abs. 1 gegen Eigentümer und Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die am 1. Juli 1990 bereits errichtet waren, können frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
(3) Der Umfang von Rechten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen Rechts bestehen, richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Ansprüche auf Zahlung von Geld auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist; andernfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.