§ 5 SächsHZG - Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) In einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Festsetzung der Zulassungszahlen erfolgt gemäß § 2, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.
(3) Wenn bisher eingerichtete Studiengänge nicht fortgeführt werden, kann in der Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 bestimmt werden, dass keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.