§ 156 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Scheidet ein Versicherter aus der Krankenversicherung aus, weil er keine der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden wäre.