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§ 44 BbgWG - Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. 1.
    die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
  2. 2.
    zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1 und § 25d Abs. 1 WHG sowie nach den §§ 1 und 24 und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
  3. 3.
    Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  4. 4.
    Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.