§ 11 HmbSÜG - Datenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die Betroffene oder der Betroffene sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen; bei Angaben zum Zweck der Erhebung gegenüber Dritten sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen oder des Betroffenen zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der Betroffenen oder des Betroffenen oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der Betroffenen oder beim Betroffenen oder bei den in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Personen. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
(3) Stellt die zuständige Stelle auf Grund einer eigenen Bewertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko fest, das der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, ist die Einschaltung der mitwirkenden Behörde zur weiteren Durchführung der Sicherheitsüberprüfung entbehrlich. § 19 HmbVerfSchG bleibt unberührt.