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§ 1 FAMG 2023/2024 - Finanzausgleichsmasse im Jahr 2023

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2023 und 2024 (Finanzausgleichsmassengesetz 2023/2024 - FAMG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
FAMG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-7:23

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2023 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

  1. 1.

    22,5175082 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und

  2. 2.

    22,5175082 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4 207 339 600 Euro. Darin sind enthalten:

  1. 1.

    als Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69 790 000 Euro,

  2. 2.

    ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2021 in Höhe von 28 772 000 Euro,

  3. 3.

    ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 321 900 Euro,

  4. 4.

    ein Erhöhungsbetrag für eine einmalige Mehrbelastung auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 76 000 Euro,

  5. 5.

    ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 21 819 700 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entnommen wird,

  6. 6.

    ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und

  7. 7.

    ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 10 000 000 Euro zur Erstattung der im Jahr 2022 nach § 22a Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes geleisteten Bedarfszuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen der Kommunen für Flüchtlinge aus der Ukraine.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)