§ 63 ThürHG - Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens zwei Jahre beruflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Für die Abnahme der Eingangsprüfung wird eine Prüfungskommission eingerichtet, der neben dem Vorsitzenden Mitglieder der Hochschule, der Berufspraxis und der Berufsausbildung angehören. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
- 1.
für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,
- 2.
Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
- 3.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie
- 4.
das Prüfungsverfahren
regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.