§ 26 BbgMeldeG - Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ist ein Pfleger oder Betreuer nicht vorhanden und kann der Meldepflichtige seiner Meldepflicht aus Krankheitsgründen nicht nachkommen, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Aus dem Verzeichnis ist der zuständigen Meldebehörde und den Dienststellen der Polizei auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn dies nach Feststellung dieser Stellen zur Abwendung einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
- 1.den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,
- 2.den Familiennamen,
- 3.den Geburtsnamen,
- 4.die Vornamen,
- 5.den Tag und Ort der Geburt,
- 6.die Staatsangehörigkeiten,
- 7.den Familienstand und
- 8.die Anschrift.
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.
(5) Das Verzeichnis nach Absatz 2 ist ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.