§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) 1Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. 2Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. 1.
    in ambulanter Form,
  2. 2.
    in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. 3.
    durch geeignete Pflegepersonen und
  4. 4.
    in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich nach folgenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden:

  1. 1.
  2. 2.
    § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vereinbarungen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes Vereinbarungen nach § 77 dieses Buches treten,
  3. 3.
    die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes.

(3) 1Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. 2Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.