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  • ab 28.06.2002 (aktuelle Fassung)

§ 54 ThürDG - Rücknahme der Disziplinarklage

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Disziplinarklage zurückgenommen werden. Nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist dies nur möglich, wenn der Beamte zustimmt. Nach der Klagerücknahme stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein, der auch eine Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme nach diesem Gesetz zu beinhalten hat. Die der Disziplinarklage zugrunde liegenden Handlungen können nach der Rücknahme der Disziplinarklage nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden.