§ 55 RiG M-V - Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus drei Staatsanwälten.
(2) Der bei dem Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern, als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat aus diesen Personen und einem Vorsitzenden gemäß Absatz 3 Satz 2.
(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Hauptrichterrat entsprechend. Für den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitz von dem Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung von seinem regelmäßigen Vertreter eingenommen wird.
(4) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.