§ 51 AVAG - Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
- Amtliche Abkürzung
- AVAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-101
Für ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung), ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang I zu der Verordnung
- 1.der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
- 2.bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt,
- 3.sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht
örtlich ausschließlich zuständig.