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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 7 LKO - Verfahren bei Gebietsänderungen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Die Änderung des Gebiets eines Landkreises erfolgt, abgesehen von den Fällen des § 11 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO), durch Gesetz. Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte sind vorher zu hören.

(2) Die Landkreise können die Folgen der Gebietsänderung durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Folgen der Gebietsänderung.