Art. 99 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorganes oder eines Teiles dieser Organe, der durch die Verfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.