§ 21 MG NRWFortschreibung des Melderegisters
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- MG NRW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn weitere Daten zu speichern sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 oder 2 und § 16 Abs. 4 nicht erfüllt hat. § 10 gilt entsprechend.