§ 30 BbgAbfG - Grundlagenermittlung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Das Landesumweltamt erarbeitet im Zusammenwirken mit Sachverständigen und Behörden, deren Belange berührt sind, die fachlichen Grundlagen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren, die von Altablagerungen und Altstandorten ausgehen können. Es ermittelt ferner den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber Altlasten bedeutsamen Technik und fördert dessen Entwicklung.
(2) Das Landesumweltamt gibt über seine Ermittlungen den zuständigen Behörden des Landes und des Bundes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft.