Art. 66 BayRiG - Staatsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte mitwirkenden nichtständigen Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht für das jeweilige Dienstgericht und vom Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht für den Dienstgerichtshof berufen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte können Vorschläge für die Berufung unterbreiten. Die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder sind ehrenamtliche Richter im Sinn des Deutschen Richtergesetzes.
(2) In Verfahren gegen den seiner Dienstaufsicht unterstellten Staatsanwalt darf der Dienstvorgesetzte als nichtständiges Mitglied nicht mitwirken. Im Übrigen gelten für die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Art. 60, 61 und 63 Abs. 6 entsprechend.