§ 59 LHG - Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Beruflich Qualifizierte, die
- 1.
als berufliche Fortbildung
- a)
eine Meisterprüfung,
- b)
eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,
- c)
eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oder
- d)
eine Fachschule im Sinne von § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,
besitzen die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind; diese Entscheidung ist im Gemeinsamen Amtsblatt zu veröffentlichen. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. с der Meisterprüfung gleichstellen.
(2) Beruflich Qualifizierte, die
- 1.
eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und
- 2.
einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,
können die Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung nach Nummer 1 angerechnet werden. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere, insbesondere die fachliche Entsprechung der Studiengänge, die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung für den Erwerb der Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1 auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 möglich.
(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.