§ 44 SchulG - Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.
(2) Das Gymnasium umfasst acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden Oberstufe. Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in die Jahrgangsstufe zehn erworben. Das Gymnasium kann in Verbindung mit einer Prüfung den mittleren Schulabschluss oder den Hauptschulabschluss für Schülerinnen und Schüler vergeben, die nach Jahrgangsstufe zehn die Schule verlassen. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.
(3) Gymnasien sollen eine Oberstufe haben. In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler in einer Einführungs- und in einer Qualifikationsphase unterrichtet. Im Rahmen einer Profiloberstufe wird vertiefte Allgemeinbildung vermittelt und die Schülerinnen und Schüler setzen nach ihrer Neigung durch Auswahl eines Profils Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung.