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§ 17 BestattG - Feuerbestattungsanlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128 1

Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn die Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des § 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.