§ 21 OVP - Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Ausbildungsplätze werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt.
(2) Die Rangfolge von Fächerkombinationsgruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle.
(3) Als schwerwiegende soziale Gesichtspunkte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften,
- 2.
ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einer Partnerin oder eines Partners nach Nummer 1,
- 3.
Alleinstehende mit minderjährigem Kind oder minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt,
- 4.
minderjährige Kinder,
- 5.
Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder erzieherischen Problemen,
- 6.
eheähnliche Gemeinschaften
- 7.
Schwerbehinderung oder Gleichstellung,
- 8.
alleinige Verantwortung für einen anerkannten, ärztlich bescheinigten Pflegefall,
- 9.
durch Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften bedingte Ortsgebundenheit und
- 10.
durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Ortsgebundenheit.