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§ 98 PAO - Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9424-5-1

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.