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§ 78 SHSG - Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, sind unter den Voraussetzungen des § 77 zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen und die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Die Hochschule regelt die von den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nachzuweisenden Sprachkenntnisse in Abhängigkeit der Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt die für die Bildung zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung. Regelungen über den Nachweis gleichwertiger Qualifikationen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlassen.

(2) Wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland über einen Bildungsnachweis verfügt, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist, aber zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, erlangt die Studienberechtigung, wenn sie/er über die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und die Eignung für das Studium von der Hochschule festgestellt wurde. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Über die Eignung entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der Bewertung des ausländischen Bildungsnachweises durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (ZAB), die sich auf die jeweils geltenden Bewertungsrichtlinien und die entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz stützt.

(3) Mit der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 sollen die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten, die für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge erforderlich sind, nachgewiesen werden. Die Eignung kann durch eine Hochschulzugangsprüfung oder im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern festgestellt werden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach den Absätzen 1 und 2 bietet die Hochschule studienvorbereitende oder studienbegleitende Ergänzungskurse und Sprachkurse an. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Kurse können sich bis zum Ende des Semesters, in dem ihre Eignungsfeststellung stattfindet, an der Hochschule einschreiben. Die Sprachkurse können in Kooperation mit einer Hochschule oder einem Dritten durchgeführt werden. In geeigneten Fällen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde anordnen, dass eine Hochschule gegen Kostenerstattung Sprachkurse auch für eine andere Hochschule anbietet.

(5) Die Hochschule kann mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 auf andere Einrichtungen übertragen.

(5a) Unter Verantwortung der jeweiligen Hochschule können private Studienkollegs mit der Universität oder der Hochschule für angewandte Wissenschaften als Kooperationspartner errichtet werden. Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. In der abschließenden Feststellungsprüfung weist die Studienbewerberin/der Studienbewerber nach, dass sie/er die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Studienkollegs werden als Studierende bei der verantwortlichen Hochschule immatrikuliert. Auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen "Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung" obliegt es der verantwortlichen Hochschule, die Qualität der Vorbereitungskurse sowie die Angemessenheit der für das Bestehen der Feststellungsprüfung erforderlichen Leistungen sicherzustellen. Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regelt die verantwortliche Hochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft und der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Die Rahmenbedingungen für die Lehrinhalte sind der für die Wissenschaft und der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(6) Das Präsidium kann beim Zugang von ausländischen Studierenden oder Doktorandinnen und Doktoranden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren oder forschen wollen, in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.