§ 10 JAPG - Stoff der Prüfung, Ablauf, Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die erste juristische Prüfung gliedert sich in eine staatliche Pflichtfachprüfung und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Beide Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen. Der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung schließt vorbehaltlich der Regelung in § 21 Abs. 5 die erste juristische Prüfung ab.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt abgenommen. Sie bezieht sich auf die Pflichtfächer.
(3) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Universität Bremen abgenommen. Sie bezieht sich auf einen von dem Prüfling gewählten Schwerpunktbereich.