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Anlage 1 FluLärmG - Anlage zu § 3

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FluLärmG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-4
  1. 1.

    Der äquivalente Dauerschallpegel in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) wird ermittelt aus

    1. a)

      dem höchsten Schallpegel des Geräusches für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und

    2. b)

      der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges.

    Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zu Grunde gelegt. Tagflüge (in der Zeit von 6 bis 22 Uhr) und Nachtflüge (22 bis 6 Uhr) werden unterschiedlich bewertet.

  2. 2.

    Schallpegel sind in dB(A) anzugeben.

  3. 3.

    Der höchste Schallpegel des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbeitungsverhältnisse zu ermitteln.

  4. 4.

    Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug gilt der Zeitraum, in dem der Schallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt, überschritten wird.

  5. 5.

    Nach der Formel

pak14001

zwei äquivalente Dauerschallpegel zu ermitteln; der höchste Pegel ist der äquivalente Dauerschallpegel nach § 2 des Gesetzes.

  1. 6.

    Formelzeichen:

pak14002