§ 16 HRG - Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde bedürfen. 2Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist. 3Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. 4Die zuständige Landesbehörde kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 und 3 nicht entspricht. 5Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

(2) In der Prüfungsordnung sind nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren abschließend zu regeln.

(3) 1Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstudienzeit (§ 10 Abs. 2 bis 4). 2Sie legt Fristen für die Meldung zur Prüfung sowie Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten fest. 3Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird.