§ 28 HmbSÜGG - Wiederholungsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der Betroffenen oder dem Betroffenen, die oder der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, alle zehn Jahre oder auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung erneut zu.
(2) Die Betroffene oder der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Richtigkeit der Ergänzung und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.