§ 31 BRAO - Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. 2Sie geben die in diesen Verzeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein. 3Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 4Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.

(2) 1Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:

  1. 1.

    den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts;

  2. 2.

    den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

  3. 3.

    den Namen und die Anschrift bestehender Zweigstellen;

  4. 4.

    von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender Zweigstellen;

  5. 5.

    die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;

  6. 6.

    den Zeitpunkt der Zulassung;

  7. 7.

    bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote;

  8. 8.

    die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten;

  9. 9.

    in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.

(4) 1In das Gesamtverzeichnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich einzutragen:

  1. 1.

    die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs;

  2. 2.

    die Kammerzugehörigkeit;

  3. 3.

    Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der Rechtsanwalt solche mitteilt.

2Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Daten.

(5) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.