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§ 35 LFGG - Verfahren in Grundbuchsachen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Für Verfahren in Grundbuchsachen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften, soweit keine besonderen landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.