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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 19 GemKVO - Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-29

(1) 1Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks undÜberweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. 2Dies gilt auch für technische Hilfsmittel zur Identifikation im Zahlungsverkehr. 3Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.

(2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)