§ 126 GO LT - Verteilung der Landtagsdrucksachen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Die Landtagsdrucksachen werden in die Postfächer der Abgeordneten oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze der Abgeordneten gelegt.

(2) Die aus den Postfächern nicht entnommenen Landtagsdrucksachen werden den Abgeordneten einmal wöchentlich, in der Regel freitags, im Rahmen des allgemeinen Postversands übermittelt.