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§ 16 SWG - Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Erlaubnis, die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach § 48 und § 78 dieses Gesetzes oder eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein. Die Erlaubnis- oder Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen der Bauaufsichtsbehörde einzuholen, wenn ihre Entscheidung eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung einschließt.