§ 20 GO LT - Verhandlungsgegenstände
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Angelegenheiten aus seinem Aufgabengebiet (§ 12 Absatz 1).
(2) Sind einem Ausschuss mehrere konkurrierende Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Grundlage seiner Beschlussempfehlung an den Landtag dienen soll, und unterrichtet darüber die mitberatenden Ausschüsse. Die anderen Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, nach der Schlussabstimmung über die Grundlage der Beratung in der Beschlussempfehlung für erledigt erklärt werden. Wird dem Antrag auf Erledigterklärung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller einer Vorlage oder von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlage abgestimmt werden.