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§ 6 NStGHG - Entlassung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Ein Mitglied ist zu entlassen

  1. 1.

    auf seinen Antrag,

  2. 2.

    auf Verlangen des Staatsgerichtshofs.

(2) Der Staatsgerichtshof hat die Entlassung eines Mitglieds zu verlangen, wenn

  1. 1.

    ein Wählbarkeitshindernis eintritt oder nachträglich bekannt wird,

  2. 2.

    dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist,

  3. 3.

    eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt ist,

  4. 4.

    eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die ein Verbleiben im Amt ausschließt.

(3) Der Staatsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf. An der Entscheidung wirkt an Stelle des betroffenen Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit. Der Zweite Teil dieses Gesetzes sowie die §§ 53 und 55 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) in der Fassung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), gelten entsprechend.