§ 92 HmbHG - Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) In körperschaftlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind.
(2) Die Leiterin, der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.