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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 55 LJG - Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und legt ihre Anzahl fest.