§ 101 BEG - Maßnahmen auf Grund Strafurteils oder Dienststrafurteils
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
1Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. 2Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.