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§ 17 FernUSG - Vertreter, Berater

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Amtliche Abkürzung
FernUSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-4

(1) 1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

  1. 1.

    vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und

  2. 2.

    nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.

2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.

(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen.