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§ 13 HmbHG - Berufungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden vom Präsidium der Hochschule berufen. Bei der Berufung soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden. Abweichungen sind, ebenso wie eine Rückgabe des Berufungsvorschlages, gegenüber dem Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten gegenüber dem Fakultätsrat, zu begründen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Bleibeverhandlungen entsprechend.

(3) Zusagen oder Vereinbarungen, die sich auf die personelle, sächliche oder finanzielle Ausstattung des Arbeitsbereichs einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers beziehen (Ausstattungszusagen), sind auf längstens fünf Jahre zu befristen; die §§ 24 und 28 bleiben unberührt.