§ 6 ThürWaldGBetreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturvertraglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.
(3) Radfahren, Fahren mit Krankenfahrstühlen und Kutschen sowie Reiten ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Die Benutzung von Waldwegen mit sonstigen Fahrzeugen, insbesondere mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, ist nur zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet und bedarf außerhalb dieser Aufgaben der Genehmigung durch den Waldbesitzer.
(4) Die untere Forstbehörde soll bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit den Waldbesitzern zum Schutz der Waldbesucher, aus Naturschutzgründen, der Entflechtung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken, sperren oder einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass ein möglichst zusammenhängendes und Eigentumsarten übergreifendes Wegenetz für die einzelnen Benutzungsarten entsteht. Diese Regelungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Forstbehörde.
(5) Die Neuanlage von Reit-, Wander- und Radwegen sowie Skiloipen im Wald bedarf der Zustimmung des betroffenen Waldbesitzers und der Genehmigung der unteren Forstbehörde.
(6) Das Zelten und das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 genehmigten Plätze bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer.
(7) Motorsport im Wald und auf Waldwegen ist verboten. Die individuelle Ausübung anderer Sportarten ist bei Einhaltung der Verhaltenspflichten nach Absatz 2 gestattet. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen werden, erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(8) Vom Betreten sind ausgeschlossen:
- 1.Verjüngungsflächen, Pflanzgarten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
- 2.Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
- 3.Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwingenden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind,
- 4.forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.
(9) Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden, wenn dazu aus Gründen des Waldschutzes (insbesondere Waldbrandgefahr), des Naturschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschäden eine Notwendigkeit besteht. Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde erfolgen. Sperrungen aus Gründen des Naturschutzes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben. Bei befristeter Sperrung ist die Frist anzuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrichtungen zu entfernen.
(10) Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.