§ 20 KFAG - Ausgleich der Kosten für Jugendämter bei Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Landkreise oder der Stadtverband Saarbrücken erstattet den Gemeinden, die Träger eines Jugendamtes sind, 75 vom Hundert der Kosten, die diesen durch Leistungen für Minderjährige nach §§ 27 bis 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten sind nicht erstattungsfähig.
(2) Die zwischen den Trägern der Jugendhilfe und der Sozialhilfe getroffenen Ausgleichsregelungen bleiben unberührt.