§ 58 GO LT 2010 - Kleine Anfragen (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2010,BB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Jeder Abgeordnete kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen sind schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Präsidenten einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.
(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein.
(3) Die Anfragen werden gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Der Präsident übermittelt sie der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung innerhalb von vier Wochen.
(4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anfragen von Abgeordneten an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Eine Fristverlängerung ist bei Einverständnis des Fragestellers möglich.