§ 8 LBO - Teilung von Grundstücken
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-9
(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, durch die Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ausgeräumt werden.
(3) § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 bis 6 sowie § 23 des Baugesetzbuches gelten entsprechend.
(4) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich
- 1.in den Fällen des § 19 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches,
- 2.wenn der Bund, das Land Schleswig-Holstein oder eine Gebietskörperschaft, die Aufgaben einer unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, als Eigentümerin oder Eigentümer oder Erwerberin oder Erwerber beteiligt ist,
- 3.wenn die Teilung dem Bau oder der Änderung einer öffentlichen Straße dient.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Genehmigungsantrages und der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen erlassen.