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§ 8 LBO - Teilung von Grundstücken

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, durch die Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ausgeräumt werden.

(4) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

  1. 1.
  2. 2.
    wenn der Bund, das Land Schleswig-Holstein oder eine Gebietskörperschaft, die Aufgaben einer unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, als Eigentümerin oder Eigentümer oder Erwerberin oder Erwerber beteiligt ist,
  3. 3.
    wenn die Teilung dem Bau oder der Änderung einer öffentlichen Straße dient.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Genehmigungsantrages und der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen erlassen.