§ 135 GO - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und über den Zusatz, mit dem die Stadträtinnen und Stadträte im Schriftverkehr zeichnen,

  2. 2.

    die Änderung von Gemeindenamen,

  3. 3.

    das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und über die Auseinandersetzung,

  4. 4.

    die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16f und des Bürgerentscheids nach § 16g,

  5. 5.

    die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeindevertreterinnen und -vertreter, insbesondere über

    1. a)

      die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,

    2. b)

      die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 gewährt werden kann, und

    3. c)

      die Wirkung der Änderung der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung;

    dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
  3. 3.
    die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  4. 4.
    die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  5. 5.
    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,
  6. 6.
    die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  7. 7.
    die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  8. 8.
    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  9. 9.
    die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  10. 10.
    Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  11. 11.
    die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, für Eigenbetriebe durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Leitung und Vertretung,
  2. 2.
    Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe,
  3. 3.
    Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen,
  4. 4.
    Inhalt und Gestaltung des Wirtschaftsplans sowie die Wirtschaftsführung und ihre Überwachung,
  5. 5.
    die Erhaltung des Vermögens, insbesondere die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und Abschreibung der Vermögensgegenstände,
  6. 6.
    das Rechnungswesen und die Buchführung,
  7. 7.
    die Berichterstattung und die Rechenschaftspflicht der Leitung,
  8. 8.
    Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses.

(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 schließen die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für

  1. 1.
    die Haushaltssatzung,
  2. 2.
    die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. 3.
    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. 4.
    die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. 5.
    die Zahlungsanordnungen, die Buchführung und die Jahresrechnung,
  6. 6.
    die Aufstellung der Jahresbilanz,
  7. 7.
    die Gliederung und Form der Anlagennachweise,
  8. 8.
    die Gliederung und Form der Erfolgsrechnung und der Erfolgsübersicht.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über den Aufbau, die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen.