Art. 39 BayNatSchG - Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-UG
Unbeschadet des Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873) hat das Landesamt für Umweltschutz die Aufgabe,
- 1.die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
- 2.bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
- 3.den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
- 4.erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
- 5.Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
- 6.die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
- 7.an ökologischen Umweltbeobachtungen mitzuwirken,
- 8.die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
- 9.in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
- 10.bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken.
- 11.ein Artenhilfeprogramm zu entwickeln,
- 12.in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) darzustellen.