§ 5 RAVGGründungsausschuss

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuss wahrgenommen; in diesen Ausschuss beruft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen.

(2) Der Gründungsausschuss nach Absatz 1 erlässt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.